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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 27.12.2004
Aktenzeichen: 3 B 337/03
Rechtsgebiete: VwGO, LuftVG, FlugLG, BImSchG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 4
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
LuftVG § 9 Abs. 2
LuftVG § 30 Abs. 1
FlugLG § 1 Satz 1
FlugLG § 2 Abs. 1
FlugLG § 2 Abs. 2 Satz 1
FlugLG § 2 Abs. 2 Satz 2
FlugLG § 3
FlugLG § 7
BImSchG § 2 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

3 B 337/03

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz; hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 3. Senat am 27. Dezember 2004 durch

den Vizepräsidenten des ..., den Richter am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. September 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die militärische Nutzung eines im Nordwesten des Landes Brandenburg im Landkreis Ostprignitz-Ruppin gelegenen Geländes, das ehemals von den sowjetischen Streitkräften als Schieß- und Bombenabwurfplatz genutzt worden ist.

Die Antragstellerin ist im Südosten des Landkreises Müritz (Mecklenburg-Vorpommern) belegen. Die südliche Grenze des Gebiets der Antragstellerin ist ca. 1,5 km von der nördlichen Grenze des Geländes entfernt, das "Tourismusgebiet" ..., für das die zu erwartenden Lärmbelastungen im vorliegenden Beschluss im Einzelnen in den Blick genommen werden, ca. 4 km. Der Entwurf des Flächennutzungsplanes sieht für das Gebiet am südlichen Ufer des ...-Sees um das Hotel ... ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fremdenbeherbergung" (§ 11 Abs. 2 Satz 2 der Baunutzungsverordnung) vor; auf den überarbeiteten Entwurf des Plans vom 17. Dezember 2001 (Plankarte "Flächennutzungsplan" und S. 36 ff. des Erläuterungsberichts) wird wegen der Einzelheiten der beabsichtigten Planung verwiesen.

Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist die der Antragstellerin nicht amtlich bekannt gegebene "Verwaltungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung zur künftigen militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes und Luft-Boden-Schießplatzes ..." vom 9. Juli 2003, nach der die Nutzung des Geländes gemäß dem modifizierten Betriebskonzept vom 20. Januar 2003 als Luft-Boden-Schießplatz für ca. 1.700 Einsätze pro Jahr und als Standortübungsplatz für die Ausbildung von Bodentruppen sowie als Standortschießanlage mit vier Schießständen für Handfeuerwaffen vorgesehen ist. Mit Schreiben vom 6. August 2003 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung (auch) gegenüber der Antragstellerin die sofortige Vollziehung der Verwaltungsentscheidung an.

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 24. September 2003 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2495/03 beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragstellerin gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wiederhergestellt. In den Beschlussgründen wird insbesondere ausgeführt, dass die (auch) gegenüber der Antragstellerin als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung wegen der fehlenden Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Entscheidung deren aus der Selbstverwaltungsgarantie und der Planungshoheit folgendes Anhörungsrecht verletze; wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschlussgründe verwiesen.

Gegen den Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 25. September 2003 bekannt gegeben worden ist, richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem sinngemäßen Rechtsmittelantrag, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen.

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

B.

I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist allerdings zulässig; insbesondere ist die Beschwerde entgegen der Ansicht der Antragstellerin fristgerecht begründet worden.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Mit der am 27. Oktober 2003 durch Telefax beim Oberverwaltungsgericht eingereichten Beschwerdebegründung ist diese Frist gewahrt worden. Die Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses ist ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts und des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 25. September 2003 erfolgt. Die Beschwerdebegründungsfrist endete nicht bereits nach Ablauf eines Monats am 25. Oktober 2003, sondern erst am 27. Oktober 2003, einem Montag, da der 25. Oktober 2003 ein Sonnabend war und die Frist sich deshalb bis zum Ablauf des nächsten Werktages verlängert hat (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

2. Die Beschwerde ist indessen unbegründet. Das zur Begründung der Beschwerde im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2003 Dargelegte gibt keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, welche im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein die Frage gestellt hat, ob die Verwaltungsentscheidung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, und diese Frage nach summarischer Prüfung zum Nachteil der Antragsgegnerin beantwortet hat, ohne dass eine weitergehende Interessenabwägung erfolgt ist, wird mit den geltend gemachten Beschwerdegründen nicht durchgreifend infrage gestellt (vgl. dazu unten 2.1). Eine Interessenabwägung, die nicht allein auf das voraussichtliche Ergebnis der Prüfung dieser Frage im Klageverfahren abstellt, sondern (auch) weitere, nicht im Zusammenhang mit dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens stehende Interessen der Beteiligten, die für und gegen die sofortige Vollziehung sprechen, in die Abwägung einstellt, rechtfertigt es ebenfalls nicht, durch eine Entscheidung des Senats nunmehr die sofortige Vollziehung der umstrittenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl. unten 2.2).

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO muss die Beschwerde innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern ist, und sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzen. Den gesetzlichen Anforderungen wird die Beschwerde nur dann gerecht, wenn sie von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, wo und weshalb diese nicht tragfähig sein soll (vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2004 - 3 B 260/03 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks; ständige Rechtsprechung). Das Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Erstinstanzlicher Vortrag, den der Rechtsmittelführer nicht oder nur durch pauschale Bezugnahme zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens macht, bleibt insoweit außer Betracht. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung, so ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig. Greift keiner der geltend gemachten und ordnungsgemäß dargelegten Beschwerdegründe durch, so ist die Beschwerde unbegründet. Letzteres ist hier der Fall.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Ansicht, dass im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das "private" Interesse (gemeint: das gemeindliche Interesse) der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung vom 9. Juli 2003 gegenüber dem "öffentlichen" Vollziehungsinteresse - also den für die Vollziehung sprechenden, von der Bundesrepublik Deutschland wahrzunehmenden Belangen - überwiege, darauf abgestellt, dass die angefochtene Entscheidung sich "nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig" erweise (vgl. S. 10 des Beschlussabdrucks). Die Antragsgegnerin zieht diese Argumentation des Verwaltungsgerichts mit den vorgebrachten Beschwerdegründen, aus denen sie ableitet, die Entscheidung vom 9. Juli 2003 sei offensichtlich oder jedenfalls im Sinne des Prüfungsmaßstabes des Verwaltungsgerichts ("summarische Prüfung") rechtmäßig, nicht erfolgreich in Zweifel.

a) In Ansehung des zur Begründung der Beschwerde Dargelegten spricht jedenfalls mehr gegen als für die von der Antragsgegnerin vorgetragene Ansicht, der Antragstellerin habe ein Anhörungsrecht bereits deshalb nicht zugestanden, weil die An- und Abflüge der Kampfflugzeuge zum bzw. vom Gelände gar nicht Gegenstand der Verwaltungsentscheidung seien. Die Beschwerde meint insbesondere, dass der An- und Abflugverkehr im vorliegenden Fall auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) nach dem Prinzip der freien Streckenwahl im militärischen Luftverkehr stattfinde und dass deshalb zwar die Interessen der Antragstellerin bei der Gestaltung des Flugverkehrs zu berücksichtigen seien, ihr jedoch kein Anhörungsrecht zustehe.

Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin insoweit in den Beschlussgründen vorgehalten (vgl. S. 13 ff. des Abdrucks), dass sie das Abwägungsgebot verletzt habe, weil die Antragstellerin nicht angehört worden sei: Der Antragstellerin stehe ein Anhörungsrecht und ein Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange zu, weil sie nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung durch die Verwaltungsentscheidung, die die Nutzung des Truppenübungsplatzes feststelle, in Verbindung mit dem Betriebskonzept der Antragsgegnerin in ihrer Planungshoheit betroffen sei. Die Antragsgegnerin habe fehlerhaft die Lärmeinwirkungen der zur festgestellten Nutzung des Platzes notwendigen An- und Abflüge zum bzw. vom Platz und die daraus resultierende Beeinträchtigung des Planungsgebietes der Antragstellerin nicht einbezogen, sondern lediglich auf die Berechnung der Lärmwerte, die außerhalb des Truppenübungsplatzes durch Flüge über den Platz, die Radarplatzrunde und den Ausflug nach dem sog. Schulterabwurf-(LOFT-)Verfahren entstünden, abgestellt.

Die Antragsgegnerin verneint ein institutionalisiertes Recht der Antragstellerin auf Beteiligung am Entscheidungsprozess, der die Entscheidung über die Weiternutzung des Platzes vorbereitet, und beruft sich insbesondere auf die Erwägungen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht ein Anhörungsrecht von Gemeinden bei der Einrichtung von Tieffluggebieten verneint hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 18.93 -, BVerwGE 97, 203, 211 ff. <Tieffluggebiet westliches Münsterland>). Das Verwaltungsgericht hat sich mit der vorstehend genannten Entscheidung eingehend auseinander gesetzt (vgl. S. 13 ff. des Beschlussabdrucks) und ist zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den hier in Rede stehenden An- und Abflügen nicht lediglich um allgemeinen Tiefflug handele, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht beurteilt habe, sondern dass in Ansehung tatsächlicher und rechtlicher Unterschiede der hier zu überprüfenden Entscheidung im Vergleich zur Einrichtung von Tieffluggebieten ein Anhörungsrecht der Antragsteller in bestehe.

aa) In tatsächlicher Hinsicht wird durch die Aufzählung der angehörten Gemeinden, die in der Begründung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 enthalten ist, belegt, dass die Antragstellerin nicht zu den Gemeinden gehört, die von der Antragsgegnerin vor dem Erlass der Entscheidung beteiligt worden sind (vgl. S. 7 des Abdrucks). Darüber besteht unter den Beteiligten auch kein Streit. Die Beschwerde stellt die fehlende Anhörung der Antragstellerin nicht in Abrede, sondern sie macht geltend, dass An- und Abflugverfahren und, soweit dies geschehe, die damit im Zusammenhang stehende Festlegung von Flugrouten aus Rechtsgründen nicht Gegenstand der Entscheidung zur Fortnutzung des Truppenübungsplatzes sei.

bb) In rechtlicher Hinsicht dürfte davon auszugehen sein, dass der Flugbetrieb vor dem Einflug auf das Gelände bzw. ab dem Ausflug nach Abschluss der Übungen jedenfalls Gegenstand der Verwaltungsentscheidung ist, soweit darin Überflugbeschränkungen in der Umgebung des Geländes vorgesehen sind.

Von zentraler Bedeutung für das Beschwerdeverfahren ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe "selbst über die Festlegung der Ein- und Ausflugbereiche hinaus den An- und Abflug mit in die Verwaltungsentscheidung einbezogen und damit zu ihrem Gegenstand gemacht" (vgl. S. 14 des Entscheidungsabdrucks). Unter Hinweis auf das Betriebskonzept, Erwägungen in den Gründen der Entscheidung und eine in der Entscheidung in Bezug genommene Karte ist der erstinstanzliche Beschluss zu der umstrittenen Bewertung über den Gegenstand der Verwaltungsentscheidung gelangt.

Nicht zu überzeugen vermag das Beschwerdevorbringen, mit dem sich die Antragsgegnerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, dass sich der Gegenstand der Entscheidung aus dem Betriebskonzept ergebe, welches Flughöhen außerhalb des Platzes beschreibe, und das weitere Argument wendet, dass auf der in der Entscheidung über die Nutzung als Truppenübungsplatz und Luft-Boden-Schießplatz in Bezug genommenen Karte (Anlage 3) rot schraffierte Kreise über verschiedenen Gemeindegebieten eingezeichnet seien, die die Antragsgegnerin von einem Überflug mit einer Flughöhe unter 450 m ausgenommen habe.

aaa) Bei der Bestimmung des Gegenstandes der Verwaltungsentscheidung ist das Verwaltungsgericht zutreffend von der Frage ausgegangen, wie die Entscheidung nach ihrem gesamten Inhalt bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Bei verständiger Würdigung der Entscheidung spricht zunächst vieles dafür, dass jedenfalls Aussagen im Betriebskonzept, die die fliegerische Nutzung des Platzes nach dem Einflug und bis zum (nach Beendigung des Einsatzes erfolgten) Ausflug betreffen, durch die Entscheidung (verbindlich) geregelt werden (vgl. in diesem Sinne auch die Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. März 2004, S. 1 f.). Wenngleich es damit noch nicht unmittelbar um die Beantwortung der eigentlich interessierenden Frage hinsichtlich der An- und Abflüge geht, so ist doch für deren Beantwortung bedeutsam, ob die hier in Rede stehenden zentralen Aussagen des Betriebskonzepts mit der umstrittenen Entscheidung nicht nur im Sinne einer Selbstverpflichtung der Antragsgegnerin, sondern auch gegenüber Dritten, insbesondere den betroffenen Gemeinden verbindlich geregelt worden sind. Ist eine Verbindlichkeit der zentralen Aussagen im vorstehend erläuterten Sinne zu bejahen, so liegt die Annahme der Verbindlichkeit in dem Betriebskonzept enthaltener weiterer Aussagen eher nahe, wohingegen im Fall lediglich einer Selbstbindung der Antragsgegnerin wenig für eine Verbindlichkeit weiterer Aussagen sprechen dürfte.

Im Entscheidungsausspruch der Verwaltungsentscheidung heißt es insbesondere, dass der Platz "gemäß dem auf der Grundlage der Anhörung modifizierten Betriebskonzept vom 20. Januar 2003 ... weiterhin als Luft-Boden-Schießplatz für ca. 1700 Einsatz pro Jahr genutzt" wird. Das Betriebskonzept betrifft neben dem Verzicht auf den Einsatz scharfer Munition mit Explosivstoffen und der Begrenzung der Gesamtzahl der Einsätze sowie Zielanflüge pro Jahr insbesondere die Festlegung der Zielgebiete und der Platzrunden, die in der Karte zur fliegerischen und sonstigen Nutzung im Einzelnen dargestellt sind, und der eingeschränkten Betriebszeiten für Luft-Boden-Schießeinsätze. Dass die genannten Angaben auch gegenüber Dritten, jedenfalls betroffenen Gemeinden verbindlich sind, ergibt sich aus der Begründung der Verwaltungsentscheidung. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass gerade die für eine Fortnutzung des Truppenübungsplatzes "auf der Grundlage des modifizierten Betriebskonzeptes" sprechenden Gründe die Interessen und Belange der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften überwiegen (vgl. insbesondere S. 50 der Entscheidung). Bei der Bewertung insbesondere der mit der militärischen Nutzung verbundenen Lärmbelastung ist darauf abgestellt worden, dass die Lärmbelastung zwar zu einer Beeinträchtigung gemeindlicher Gebiete führt, sich "jedoch insbesondere unter Beachtung des modifizierten Betriebskonzeptes ... in einem solchen Rahmen hält, der den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften in dem nicht unmittelbar vom Truppenübungsplatz ... betroffenen Bereich einen hinreichenden Planungsspielraum belässt" (vgl. S. 51 der Entscheidung). Letztere Aussage beruht wiederum maßgeblich auf der Bewertung der Antragsgegnerin, dass der Umfang der beabsichtigten militärischen Nutzung im Hinblick auf die Einwände der Gemeinden zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit "auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt" worden ist (vgl. S. 47 ff. der Entscheidung), und zwar gerade durch die Betriebszeiten, die Begrenzung der Zahl der Einsätze und Zielanflüge sowie die Festlegung der Abwurfziele und der Platzrunden und den Einsatz bloßer Übungsmunition.

bbb) Ist mithin davon auszugehen, dass die oben genannten Aussagen des Betriebskonzepts Teil der mit der Verwaltungsentscheidung getroffenen Regelungen sind, so spricht bei verständiger Würdigung zumindest einiges, wenn nicht gar vieles dafür, dass es sich mit den Aussagen zu den Überflugbeschränkungen außerhalb des Platzes ebenso verhält. Ob und gegebenenfalls inwieweit im Übrigen Regelungen zu den An- und Abflügen getroffen worden sein könnten, bedarf deshalb keiner Erörterung.

Aus dem Betriebskonzept ergibt sich allgemein zu den An- und Abflügen und zu den Ein- und Ausflugbereichen unter anderem Folgendes: Die An- und Abflüge am Tage außerhalb der Platzgrenzen sind in Richtung auf die "festgelegten Einflugpunkte/-bereiche" bzw. nach Verlassen der "entsprechenden Ausflugpunkte/-bereiche" frei wählbar. Die Anflüge bei Nacht erfolgen innerhalb des in Deutschland eingerichteten Nachttiefflugsystems, der Einflug erfolgt stets über den in der Karte zur fliegerischen Nutzung mit einem grünen Rechteck gekennzeichneten Einflugpunkt. Die Einflüge am Tage erfolgen abhängig von der Einsatzart. Im Standardverfahren erfolgt der Einflug grundsätzlich über einen Einflugpunkt im Norden des Platzes, der in der Karte zur fliegerischen Nutzung durch ein schwarzes Rechteck gekennzeichnet ist. Im Rahmen der taktischen Einsatzverfahren kann der Einflug über jeden der vier in der Karte zur fliegerischen Nutzung violett oder orange gekennzeichneten Bereiche durchgeführt werden, von denen ein violett gekennzeichneter Bereich im Norden des Platzes liegt. Der Ausflug erfolgt bei dem Standardverfahren und während des Nachtflugs über den in der Karte zur fliegerischen Nutzung als schwarzen Kreis gekennzeichneten Ausflugpunkt im Süden des Platzes. Bei den taktischen Einsatzverfahren kann der Ausflug über jeden der in der Karte zur fliegerischen Nutzung violett oder orange gekennzeichneten Bereiche durchgeführt werden.

Zu den An- und Abflügen lässt sich dem Betriebskonzept hinsichtlich der Flughöhen unter anderem Folgendes entnehmen: Sie werden am Tage gemäß den in Deutschland geltenden Tiefflugbestimmungen in der Regel oberhalb einer Flughöhe von 1.000 Fuß (ca. 300 m) über Grund durchgeführt. In bestimmten Fällen können sie im Rahmen eines vom Bundesminister der Verteidigung genehmigten Tiefflugkontingentes auch in 500 Fuß (ca. 150 m) über Grund durchgeführt werden. Die Flugzeugbesatzungen sind gehalten, die Flüge auf wechselnden Strecken zu planen, um Belastungskonzentrationen zu vermeiden. Zusätzlich sind alle für Flughöhen unterhalb 1.500 Fuß (ca. 450 m) über Grund festgelegten Überflugverbote von Ortschaften, die einzeln aufgezählt werden (unter anderem für die nördlich des Platzes gelegenen Ortschaften ... und ...), einzuhalten.

Die Antragsgegnerin macht insbesondere geltend, dass die Entscheidung mit der Festlegung von Überflugbeschränkungen für bestimmte Regionen keine Regelungen für bestimmte An- und Abflüge treffe, sondern lediglich den auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 LuftVG grundsätzlich dem Prinzip der freien Streckenwahl unterliegenden militärischen Flugverkehr mittels Selbstverpflichtung freiwillig beschränkt habe, um die Bevölkerung dadurch zu entlasten. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin spricht indessen vieles dafür, dass die Überflugbeschränkungen nicht nur nachrichtlich in der Entscheidung mitgeteilt worden sind, sondern Teil der darin (verbindlich) getroffenen Regelungen sind.

Die Überflugbeschränkungen sind Bestandteil des Betriebskonzepts für den Truppenübungsplatz; in der topografisehen Karte zur fliegerischen und sonstigen Nutzung des Geländes werden die Gebiete, die von Überflugbeschränkungen betroffen sind, dargestellt. Der oben zitierte Entscheidungsausspruch der Verwaltungsentscheidung bestimmt das Betriebskonzept vom 20. Januar 2003 insgesamt zur Grundlage der Nutzung des Platzes, ohne dass hinsichtlich der im Konzept enthaltenen Aussagen eine Unterscheidung nach verbindlichen und unverbindlichen Nutzungsregelungen getroffen wird. Im Betriebskonzept spricht weder die Formulierung "Zusätzlich sind alle für Flughöhen unterhalb 1.500 Fuß (ca. 450 m) über Grund festgelegten Überflugverbote von Ortschaften ... in der Umgebung des Truppenübungsplatzes einzuhalten." noch der Text des Konzeptes im Übrigen dafür, dass insoweit keine verbindliche Festlegung für die An- und Abflüge erfolgt ist. Auch die Gründe der Verwaltungsentscheidung sprechen für die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, wenn es dort heißt, dass nach Überprüfung das Betriebskonzept unter Berücksichtigung der gemeindlichen Stellungnahmen unter anderem in der Weise modifiziert wurde, dass "kein Überflug mehr über Ortschaften" erfolgen soll (vgl. S. 17 der Entscheidung).

Die bisherigen Ausführungen haben auch in Anbetracht des von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 LuftVG in den Vordergrund gerückten Prinzips der freien Streckenwahl im militärischen Flugverkehr Bestand. Der Umstand, dass das genannte Prinzip der Antragsgegnerin relativ große Freiheit bei der Gestaltung des militärischen Flugverkehrs einräumen mag, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es ihr auch in Ansehung dieses Prinzips unbenommen bleibt, die ihr eingeräumten Befugnisse in einer Verwaltungsentscheidung der hier in Rede stehenden Art im Interesse kommunaler Körperschaften und zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) mit bindender Wirkung zu beschränken (vgl. S. 51 f. der Verwaltungsentscheidung). Dafür, dass eine derartige Regelung im vorliegenden Fall getroffen worden ist, spricht übrigens auch, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, die Antragsgegnerin habe "mittels freiwilliger Selbstbeschränkung Überflugverbote erlassen, die der Entlastung der Bevölkerung dienen sollen". Erfolgt eine solche Beschränkung im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, die wesentlich darauf gestützt wird, die Belastung der Bevölkerung mit Fluglärm so gering wie unter Wahrung des Verteidigungsauftrages möglich zu halten, so liegt die Überlegung nicht fern, dass die Beschränkung als die Entscheidung tragendes Element gegenüber den Gemeinden in bindender Weise erfolgt.

In Ansehung der obigen Ausführungen kann im Ergebnis dahinstehen, ob auch das Argument des Verwaltungsgerichts tragfähig ist, aus den Erwägungen auf Seite 8 der Verwaltungsentscheidung ergebe sich, dass Festlegungen zum An- und Abflug getroffen worden seien (vgl. S. 14 des Beschlussabdrucks). Insoweit bestehen allerdings Zweifel, ob das Argument des Verwaltungsgerichts tragfähig ist, da an der zitierten Stelle der Inhalt des Betriebskonzepts nicht im Rahmen der Begründung der Abwägung, sondern zur Darstellung des Sachverhalts referiert wird und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass sich bereits daraus ergibt, dass die An- und Abflüge Gegenstand des regelnden Teils der Entscheidung sein könnten.

b) Nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens, der im Klageverfahren allerdings zu überprüfen sein wird, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin durch die beabsichtigte fliegerische Nutzung in ihrer Planungshoheit betroffen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 C 12.99 -, LKV 2001, 555, 557 ehemalige Gemeinde ...) wird, so dass ihr ein Anhörungsrecht zusteht.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen (vgl. S. 15 ff. des Beschlussabdrucks), dass die nach Maßgabe der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 durch die An- und Abflüge entstehende Lärmbelästigung nach summarischer Prüfung geeignet sei, die Nutzung des Sondergebietes für Beherbergung und Hotel zwischen dem ...-See und dem ...see, das die Antragstellerin in ihrem Entwurf für den Flächennutzungsplan festgesetzt habe, und damit die gemeindliche Planungshoheit erheblich zu beeinträchtigen. Die Planung werde nachhaltig beeinträchtigt, weil hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine touristische Nutzung der genannten Art durch die beabsichtigte Nutzung des Truppenübungsplatzes erheblich erschwert werde.

Zur Begründung dessen, dass es im Hinblick auf die geplante besonders empfindliche touristische Nutzung zu nicht nur unerheblichen Belästigungen kommen werde, hat das Verwaltungsgericht, wenngleich sich die einschlägigen Ausführungen erst am Ende des hier in Rede stehenden Teils der Beschlussgründe finden (vgl. S. 18 des Abdrucks), der Sache nach in erster Linie darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin die zu erwartende Beeinträchtigung verkannt habe, indem sie auf S. 41 ff. der Verwaltungsentscheidung lediglich Lärmbeeinträchtigungen oberhalb von "67 Dezibel Laeq(4)" als für die Planungshoheit relevant erachtet habe; insoweit bestehe erheblicher Aufklärungs- und Anhörungsbedarf, weshalb die fehlende Ermittlung der diesbezüglichen Auswirkungen und die unterlassene Anhörung der Antragstellerin zu einem Abwägungsmangel führe.

aa) Der von der Antragsgegnerin bei der Beantwortung der Frage nach den für ihre Entscheidung relevanten Lärmbeeinträchtigungen herangezogene Bewertungsmaßstab dürfte nicht den Anforderungen entsprechen, die an die umstrittene Entscheidung nach Lage der Dinge zu stellen sind.

Die Auswertung der Begründung der Verwaltungsentscheidung ergibt, dass die Antragsgegnerin bei der Prüfung, ob Gemeinden durch den Fluglärm in ihrer Planungshoheit betroffen sind, das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) - Fluglärmgesetz (FlugLG) -, zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2794), entsprechend herangezogen hat, das nach der Vorschrift über seinen Geltungsbereich Regelungen für bestimmte Arten von Flugplätzen trifft (vgl. § 1 FlugLG) und daher im Fall des Betriebs eines Luft-Boden-Schießplatzes nicht unmittelbar anzuwenden ist. Im Einzelnen heißt es in der vom Verwaltungsgericht zitierten Passage der Entscheidung insbesondere, dass die Lärmimmissionen des Truppenübungsplatzes deutlich "unter einem äquivalenten Dauerschallpegel von 67 dB(A)" und damit unter dem Wert für die äußere Begrenzung eines Lärmschutzbereichs nach dem Fluglärmgesetz lägen und dass sich die beim Flugbetrieb auftretenden Maximalpegel zwar nicht unmittelbar aus einem äquivalenten Dauerschallpegel ablesen ließen, die Häufigkeit und Höhe der beim Schallempfänger auftretenden Spitzenschallpegel jedoch wesentliche Kriterien für die Errechnung des Dauerschallpegels darstellten.

aaa) Es spricht alles dafür, dass der Ansatz des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach die Schwelle, ab der Umfang und Intensität des Fluglärms zu einer Betroffenheit der Gemeinde in ihrer Planungshoheit und damit nach dem Regelungsgehalt der Verwaltungsentscheidung zu einem Anhörungsrecht führt, für den jeweiligen Einzelfall in Abhängigkeit von der tatsächlichen und der geplanten Nutzung sowie der Schutzbedürftigkeit und Bedeutung für die Gemeinde zu bestimmen ist (vgl. S. 17 des Beschlussabdrucks).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer Bestimmung der Grenze der zumutbaren Lärmbelastung im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG im einzelnen Fall die Zumutbarkeitsgrenze anhand der Würdigung der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen, wobei die Zumutbarkeit von Fluggeräuschen sich nach der Gebietsart richtet und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK -, S. 33 des Entscheidungsabdrucks <Flugplatz ...>). Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -, zitiert nach Juris), wonach die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann.

Nur unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls kann auch die - in aller Regel unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit liegende - Schwelle bestimmt werden, bei deren Überschreitung eine Gemeinde durch Lärm jedenfalls in ihrer Planungshoheit betroffen ist, so dass ihr ein Anhörungsrecht zuzubilligen ist. Eine Anlehnung an Prüfungsmaßstäbe für die Bewertung von Fluglärm, die zwar nicht unmittelbar für Entscheidungen der vorliegenden Art über den Betrieb von Luft-Boden-Schießplätzen entwickelt worden sind, sich aber zu vergleichbaren Fragen im Zusammenhang mit dem in der Rechtsprechung eingehend behandelten Betrieb von Flughäfen verhalten, ist mangels unmittelbar einschlägiger Normen und fehlender obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung für Luft-Boden-Schießplätze im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vorbehaltlich bereits jetzt erkennbarer Unterschiede, die einer einheitlichen Handhabung entgegenstehen, und vorbehaltlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren sachgerecht. Das hat seinen Grund darin, dass es sowohl bei Flugplätzen als auch bei Luft-Boden-Schießplätzen, auf denen - wie hier - nur Übungsmunition eingesetzt wird, im Schwerpunkt um die Bewertung von Fluggeräuschen geht und dass eine Prüfung auf etwaige Unterschiede, die nicht ohne weiteres aus dem Akteninhalt ersichtlich sind, schon wegen der insoweit bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten nicht bereits im vorliegenden Verfahren, sondern erst im Klage verfahren erfolgen kann. Die Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen wird durch die unten zitierte Literatur belegt. Besonders anschaulich ist hierzu die Aussage, dass sich der Lärmschutz bezogen auf den Fluglärm "im wahrsten Sinne in Luft aufzulösen" scheine und es hier "offenbar nichts normativ Vorgeprägtes" gebe (vgl. Halama/Stüer, Lärmschutz in der Planung, NVwZ 2003, 137, 140).

bbb) Vieles spricht ferner dafür, mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass sich dem Fluglärmgesetz für die Beantwortung der hier interessierenden Frage nach einer etwaigen Betroffenheit in der gemeindlichen Planungshoheit weder eine Lärmgrenze noch eine Vorgabe dazu entnehmen lässt, welche Lärmpegel in welcher Weise in die Bewertung einzustellen sind.

Zweck des Fluglärmgesetzes ist es nach § 1 Satz 1 FlugLG, dass zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen Lärmschutzbereiche festgesetzt werden. Der Lärmschutzbereich umfasst nach § 2 Abs. 1 FlugLG das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes, in dem der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel 67 dB(A) übersteigt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 FlugLG wird der Lärmschutzbereich in das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel 75 dB(A) übersteigt (Schutzzone 1), und das übrige Gebiet des Lärmschutzbereiches (Schutzzone 2) gegliedert. Im Lärmschutzbereich bestehen erstens Bauverbote (vgl. § 5 FlugLG) und zweitens sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung (vgl. § 6 FlugLG) in Gestalt der nach § 7 FlugLG festzusetzenden Schallschutzanforderungen. Der äquivalente Dauerschallpegel ist ein ausgehend von der Geräuschemission der Luftfahrzeuge (vgl. Nummer 3 der Anlage zu § 3 FlugLG) zu errechnender, in der Maßeinheit dB(A) anzugebender Mittelungspegel, in den nach Maßgabe der Nummern 1 und 4 der Anlage zu § 3 FlugLG der höchste Schallpegel und die Dauer der in einem definierten Beurteilungszeitraum bei jedem Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges entstehenden Geräusche eingehen. In der - über die Berechnung zweier Pegel führenden und für Tagflüge sowie Nachtflüge jeweils verschiedene Wichtungsfaktoren enthaltenden - Nummer 5 der Anlage zu § 3 FlugLG ist der Halbierungsparameter q = 4 untergebracht (vgl. Isermann in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, S. 646 Rdn. 1747; Wysk, Ausgewählte Probleme zum Rechtsschutz gegen Fluglärm, ZLW 1998, 456, 478 f. Fn. 75), auf den in anderem Zusammenhang noch einzugehen sein wird. Der Beschaffung der Prognosedaten dient unter anderem das Datenerfassungssystem für die Ermittlung von Lärmschutzbereichen an militärischen Flugplätzen (DES-MIL). In der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen an zivilen und militärischen Flughäfen (AzB) werden Berechnungsverfahren festgelegt und Einflussgrößen standardisiert.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Fluglärmgesetz bei der Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung durch Fluglärm sachgerecht allein mit einem äquivalenten Dauerschallpegel bemessen werden kann oder ob nicht daneben Spitzenpegel in besonderer Weise berücksichtigt werden müssen, kein ausschlaggebender Anhaltspunkt sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 - u. a., NJW 1979, 64, 69 f. <Verkehrsflughafen Frankfurt am Main>) bzw. dem Fluglärmgesetz in dieser Hinsicht jedenfalls keine bindende Entscheidung gegen die Berücksichtigung von Spitzenschallpegeln entnommen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118, 125 <Flughafen Stuttgart>). Der im Fluglärmgesetz vorgesehene äquivalente Dauerschallpegel dient der Festlegung eines regionalen Lärmschutzbereichs, nicht aber der Beurteilung individueller Lärmbeeinträchtigungen. Aus den Dauerpegeln lässt sich allenfalls entnehmen, dass eine Fluglärmbelastung über 75 dB(A) bzw. über 67 dB(A) so groß ist, dass für die Zukunft die Wohnbebauung eines Grundstücks - abgesehen von Ausnahmen - überhaupt bzw. ohne bestimmte Schallschutzeinrichtungen ausgeschlossen sein soll (vgl. das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 7. Juli 1978, a. a. O., 69 f).

Die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen zumutbare oder sonst bei der Bewertung von Fluglärm relevante Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss des BVerwG vom 29. April 2002, a. a. O.), ist ebenso wie die Frage, ob es notwendig ist, neben dem Dauerpegel Spitzenpegel gesondert in die Bewertung einzustellen, nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsfrage, sondern eine außerrechtliche Frage, die im gerichtlichen Verfahren in der Tatsacheninstanz zu klären ist. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 26. Mai 2004, S. 27 und 36 des Entscheidungsabdrucks) kann bei der Beurteilung von Fluglärm nicht ausschließlich auf errechnete Mittelungspegel abgestellt werden, sondern es ist daneben eine Berechnung und Bewertung auch der auftretenden Spitzenpegel erforderlich. Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, entspricht der Auffassung anderer Gerichte (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. September 2003 - 14 CS 03.2041 -, NVwZ-RR 2004, 90 <Hubschrauberlandeplatz an Universitätsklinikum>), des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (vgl. Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300 S. 201 gerade auch für militärische Tiefflug- und andere Übungsgebiete; Umweltgutachten 2002 "Für eine neue Vorreiterrolle", Deutscher Bundestag Drucksache 14/8792 S. 272 f.), ferner anderer Sachverständiger (vgl. Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) und verschiedener Stimmen aus der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. Storost, Umweltprobleme bei der Zulassung von Flughäfen ..., NVwZ 2004, 257, 263; Berkemann, Verfassungsrechtlicher Schutzanspruch der Bürger versus Förderung des Luftverkehrs und Notwendigkeit der Verteidigung, ZfL 2001, 134, 143; Dolde, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen ..., ZfL 2003, 88, 89 f.).

Für die gesonderte Einbeziehung der Spitzenpegel spricht insbesondere Folgendes: Der Maximalpegel ist der höchste an einem Messpunkt gemessene Schalldruck. Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass im Vergleich dazu der äquivalente Dauerschallpegel als Mittelungspegel, dessen Ermittlung oben beschrieben worden ist, nicht hinreichend kenntlich macht, ob das gemessene Geräusch relativ leise und dafür lang andauernd oder nur kurzfristig und dafür von hoher Lautstärke einwirkt. Zur Charakterisierung eines im Schallpegel stark schwankenden Geräusches ist daher nach sachverständiger Ansicht auch die Ermittelung und gesonderte Bewertung des Spitzenpegels erforderlich (vgl. das bereits zitierte Umweltgutachten 2002 "Für eine neue Vorreiterrolle", a. a. O., S. 272). Das gilt in Sonderheit für die Beurteilung eines durch Düsenflugzeuge (durch Luftstrahltriebwerk angetriebene Flugzeuge) verursachten Fluglärms, der gegenüber anderen Lärmimmissionen durch kurzzeitige, verhältnismäßig hohe Schalldrücke und bestimmte Frequenzzusammenhänge gekennzeichnet ist (vgl. Halama/Stüer, a. a. O., 142). Erst recht dürfte dies gelten, wenn es sich - wie hier - um den Fluglärm tief fliegender militärischer Düsenflugzeuge handelt.

bb) Es ist nach derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass die Antragstellerin durch die zu erwartenden Lärmbelästigungen mit Blick auf die im Entwurf des Flächennutzungsplanes hinreichend manifestierten Planungsabsichten für das Gebiet um das Hotel ... in ihrer Planungshoheit betroffen wird.

aaa) Die Betroffenheit in der Planungshoheit folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die allein am Fluglärmgesetz orientierte Bewertung der Flugzeuggeräusche durch die Antragsgegnerin hinsichtlich des gewählten Maßstabes aus den oben erläuterten Gründen erheblichen Zweifeln unterliegt. Dass die Gemeinde in ihrer Planungshoheit betroffen wird, darf nicht allein daraus abgeleitet werden, dass das Gericht die behördliche Bestimmung der Relevanzschwelle nicht billigt, sondern es kommt darauf an, ob nach Auffassung des Gerichts die hier, wie noch unten erläutert wird, stattdessen in den Blick zu nehmende Schwelle ganz unerheblicher Belästigungen bereits überschritten wird. Letzteres folgt daraus, dass die Frage nach den einschlägigen Geräuschpegeln als Tatsachenfrage vom Gericht eigenverantwortlich zu klären ist.

bbb) Die Betroffenheit der Antragstellerin in ihrer Planungshoheit dürfte sich ferner nicht bereits allein daraus ergeben, dass die vom Verwaltungsgericht als Anhaltspunkte erachteten Richtwerte aus der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (im Folgenden: TA Lärm) überschritten werden.

Vieles spricht zunächst dafür, die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob sich Richtwerte für den Schutz vor der hier in Rede stehenden Nutzung aus der TA Lärm ergeben, mit der Beschwerde dahingehend zu beantworten, dass die TA Lärm auf Lärmimmissionen, die von Flugzeugen ausgehen, jedenfalls nicht unmittelbar anzuwenden ist. Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), zu dessen Durchführung die TA Lärm erlassen worden ist (§ 48 BImSchG), gelten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht für Flugplätze. Gleiches dürfte für die fliegerische Nutzung eines Luft-Boden-Schießplatzes gelten, da diese immissionsschutzrechtlich ebenso wie ein Flugplatz durch Fluglärm geprägt wird und Anlagen, die derartigen Lärm hervorrufen, gerade nicht den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen sollen.

Fraglich ist ferner, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft (vgl. S. 17 f. des Beschlussabdrucks), dass die TA Lärm jedenfalls Anhaltspunkte dafür bietet, ab welchem Richtwert eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung vorliegt, und dass aus der Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe d) der TA Lärm für die Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) im vorliegenden Fall eine derartige Beeinträchtigung zu folgern ist. Dass Werte für eine nicht zu vernachlässigende Lärmbeeinträchtigung anzunehmen sind, hat das Verwaltungsgericht unter anderem aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Dr. ... vom 11. September 2003 (vgl. dort S. 4) abgeleitet, wonach für den Immissionsort ... (Gemeinde ...) von äquivalenten Dauerschallpegeln Laeq(3) tags mit 58,2 dB(A) und nachts mit 48,1 dB(A) auszugehen ist; daran ändere sich auch nichts, wenn man an Stelle des Halbierungsparameters 3 - Laeq(3) - den Halbierungsparameter 4 - Laeq(4) - heranziehe, da die Berechnung des Laeq(4) lediglich zu 2 bis 3 Dezibel geringeren Werten führe als Laeq(3).

In der Rechtsprechung wird teilweise selbst eine "Orientierung" an den Richtwerten der TA Lärm unter Hinweis auf die Besonderheiten des Fluglärms im Vergleich mit den von den Anlagen nach Nummer 1 Satz 2 bis 3 der TA Lärm ausgehenden Geräuschen verneint (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 3 Bs 191/01 -, NVwZ-RR 2002, 493, 494 <Landeplatz für Rettungshubschrauber>). Die Auffassung, dass die Werte der TA Lärm nicht entsprechend oder auch nur argumentativ herangezogen werden dürfen, wird in der Literatur geteilt (vgl. Wysk in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, S. 628 Rdn. 1697).

Allerdings wird in der Rechtsprechung auch die Ansicht vertreten, dass den Richtwerten der TA Lärm bei der Bewertung von Fluglärm Bedeutung zukommt. So geht der Senat davon aus (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 26. Mai 2004, S. 36 des Entscheidungsabdrucks), dass eine Übertragung der Grenzwerte der TA Lärm wegen der unterschiedlichen Art der Lärmbeeinträchtigungen zwar "nicht ohne weiteres in Betracht kommt". Zugleich ist der Senat in dem zitierten Urteil aber davon ausgegangen, dass der Umstand, dass die Grenzwerte der TA Lärm und der Lärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 nicht erreicht, sondern sogar deutlich unterschritten werden, unter Berücksichtigung einer plangegebenen Vorbelastung den Schluss rechtfertigt, dass äquivalente Dauerschallpegel von 56,18 dB(A) für sich allein in einem Dorfgebiet nichts dafür hergeben, dass unzumutbare Lärmbelästigungen drohen. Die Ansicht, dass die Unterschreitung der Werte TA Lärm belegen kann, dass prognostizierte Dauerschallpegel nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen, wird in der Rechtsprechung geteilt (vgl. den bereits zitierten Beschluss des VGH München vom 24. September 2003, a. a. O.).

Indessen bedarf dies hier keiner weiteren Erörterung.

ccc) Dass eine Betroffenheit der Antragstellerin in ihrer Planungshoheit in Betracht zu ziehen ist, ergibt sich nach Lage der Dinge aus anderen Erwägungen:

Eine Betroffenheit in der Planungshoheit der Antragstellerin dürfte bei der hier in Rede stehenden Nutzung des Gebiets um das Hotel ... bereits für den Fall in Betracht zu ziehen sein, dass in dem betreffenden Gebiet durch den Flugbetrieb nicht bloß unerhebliche Belästigungen zu erwarten sind.

In der Rechtsprechung (vgl. VGH München, Urteil vom 20. Mai 2003 - 20 A 02.40015 u. a. -, zitiert nach juris <Verkehrslandeplatz Augsburg>) wird unter Hinweis auf die neuere Lärmforschung, die eine nicht geringfügige Belästigung durch Fluglärm bereits bei einem Dauerschallpegel von mehr als 50 dB(A) annimmt, davon ausgegangen, dass die Erheblichkeitsschwelle, ab der ein "kritischer Bereich beginnt", bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet bei einem Wert von "52 dB(A)" angesetzt werden könnte. Dieser Schwellenwert ist für das Hauptsacheverfahren als Grundlage für ein Anhörungsrecht der Antragstellerin in Betracht zu ziehen und daher der Bewertung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Grunde zu legen.

Dabei muss hier nicht geklärt werden, ob die Berechnung des äquivalenten Dauerschallpegels in der vorstehend zitierten Entscheidung mit dem Halbierungsparameter q = 4 oder mit dem Halbierungsparameter q = 3 erfolgt ist, was den Entscheidungsgründen jedenfalls nicht ausdrücklich zu entnehmen ist; der diesbezügliche Streit unter den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens kann daher unentschieden bleiben. Im Rechenverfahren nach dem Fluglärmgesetz ist, wie bereits erläutert, q = 4 gesetzt. Nimmt q demgegenüber den Wert 3 an, so spricht man von energetischer Mittelung und dem energieäquivalenten Dauerschallpegel. Der Halbierungsparameter gibt nach der dem Senat zugänglichen Fachliteratur an, welche Verminderung des Schallpegels eines Geräusches angegeben in dB bezüglich seiner Wirkung auf den Menschen einer Halbierung seiner Dauer als äquivalent (gleichwertig) angenommen wird. Hinsichtlich der genannten Halbierungsparameter geht es danach darum, ob bezüglich seiner Wirkung auf den Menschen die Verminderung des Schallpegels eines Geräusches um 3 dB oder 4 dB den gleichen Einfluss auf den Mittelungspegel hat wie eine Halbierung seiner Dauer (vgl. Beckenbauer/Schreiber, Wie unterscheidet sich ...? in: Oeser/Beckers, Fluglärm 2000, 255, 257; Wysk, Ausgewählte Probleme ..., a. a. O., 478 f., insbesondere Fn. 74). Nach Lage der Dinge muss hier insbesondere nicht erörtert werden, inwieweit die genannten Halbierungsparameter zu unterschiedlichen Ergebnissen führen und die sich ergebenden Dauerschallpegel ineinander umrechenbar sind (vgl. Beckenbauer/Schreiber, a. a. O., 257; Wysk, Ausgewählte Probleme ..., a. a. O., 479, insbesondere Fn. 78; Gutachten der ... GmbH ... vom 5. Januar 2004, Bl. 20 f. und 29; Stellungnahme Dr. ... vom 4. März 2004, S. 6 und 13 f.). Schließlich kann auch offen bleiben, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die Besonderheiten militärischen Tiefflugschalls berücksichtigt werden müssen.

Der Wert von 52 dB(A) ist bereits nach jeder der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahmen überschritten. Die Stellungnahme des Dr. ... vom 23. Oktober 2003 geht von einem äquivalenten Dauerschallpegel Laeq(4) von 52,8 dB(A) für den Ort ... aus. In der Stellungnahme dieses Gutachters vom 11. September 2003 (vgl. S. 4) wird, wie bereits ausgeführt, für diesen Ort der äquivalente Dauerschallpegel mit q = 3 mit 58,2 dB(A) tags und 48,1 dB(A) nachts errechnet.

ccc) Lässt sich die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mithin auf die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Stellungnahmen stützen, so ist eine Heranziehung der von der Antragstellerin eingereichten Gutachten für die Begründung des Beschlusses nicht erforderlich und eine abschließende Bewertung der letztgenannten Gutachten hier entbehrlich. Für das Klageverfahren sollte allerdings Folgendes im Blick behalten werden:

Es wird für den Fall, dass es auf die Gutachten der Antragstellerin ankommen sollte, zu fragen sein, ob die Gutachten hinsichtlich der Zahl der Überflüge, die im Rahmen der Ermittlung der Lärmbelastung für das Gebiet der Antragstellerin von Interesse sind, von zutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgehen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit einen Mangel festgestellt, indem es ausgeführt hat, dass über die Hotelanlage ... nachts nicht, wie in der gutachtlichen Stellungnahme der ... GmbH ... vom 3. September 2003 (vgl. dort Bl. 13) bzw. auch in ihrem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten vom 5. Januar 2004 (vgl. dort Bl. 10) unterstellt, 400, sondern höchstens 240 Überflüge erfolgen könnten (vgl. S. 15 f. des Beschlussabdrucks). Ist hiernach die Anzahl der nächtlichen Überflüge nahezu zu halbieren, so unterliegt die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, ungeachtet der gebotenen Veränderung der flugtechnischen Eingangsdaten die im Gutachten der ... GmbH ... angenommene Lärmbelastung ohne sachverständige Beratung unmodifiziert der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen, erheblichen Bedenken.

Noch aus einem anderen Grund steht infrage, ob die Gutachten in der vorliegenden Form für die Lärmbewertung herangezogen werden können. Es spricht einiges, wenn nicht gar vieles dafür, dass bei der Beantwortung der Frage nach dem Umfang des militärischen Flugverkehrs, der auf dem Gebiet der Antragstellerin zumindest zu nicht ganz unerheblichen Belästigungen führen kann, nicht jede bloß theoretisch denkbare Beeinträchtigung von Interesse ist, sondern ebenso wie bei der Verkehrsprognose für Flughäfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2001 - 11 B 61.00 -, zitiert nach juris) maßgeblich sein muss, welche Lärmbeeinträchtigung realistischerweise über einen überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist. Hiervon ausgehend ist es fraglich, ob bei den flugtechnischen Eingangsdaten im "Sinne der Annahme eines akustisch ungünstigen Falles" davon ausgegangen werden darf (vgl. ebenfalls Bl. 13 der gutachtlichen Stellungnahme der ... GmbH ... vom 3. September 2003), dass bei insgesamt nach dem Betriebskonzept höchstens möglichen 3.400 An- und Abflügen allein über ... von 2.500 Flugbewegungen, wovon 400 Flugbewegungen auf die Nacht entfallen, ausgegangen werden darf. Ausgehend von den Vorgaben des Betriebskonzepts erfolgen jährlich höchstens ca. 240 nächtliche Hinflüge über das Gebiet der Antragstellerin. Es sind jährlich insgesamt ca. 240 Einsätze in der Nacht vorgesehen, und ein Einsatz wird definiert als der Flug eines einzelnen Flugzeuges (das gegebenenfalls mehrere Zielanflüge auf dem Platz durchführt), so dass einem Einsatz ein An- und ein Abflug entspricht. Ein- oder Ausflüge im taktischen Einsatzverfahren sind nur tagsüber vorgesehen. Da nächtliche Ausflüge über den in der Karte zur fliegerischen Nutzung als schwarzen Kreis gekennzeichneten Punkt vorgesehen sind und dieser Punkt im Süden des Geländes liegt, ist nicht davon auszugehen, dass derartige Ausflüge über das Gebiet der Antragsteller in führen. Es sind also hier bei den Eingangsdaten maximal ca. nächtliche 240 Einflüge und keinerlei Ausflüge einzustellen. Allerdings führen diese nicht über den durch ein schwarzes Rechteck gekennzeichneten südlich ... liegenden Einflugpunkt, sondern weiter östlich über den in der Karte zur fliegerischen Nutzung als "Einflug Nacht" bezeichneten Bereich. Sind ca. 240 nächtliche Einsätze vorgesehen, so ist für den Flugbetrieb am Tag noch von ca. 1460 (= maximal 1700 - ca. 240) Einsätzen auszugehen. Hinsichtlich des Anteils von Übungen im Standardverfahren und im taktischen Verfahren hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 12) vorgetragen, dass taktische Verfahren nur ein Bestandteil von ca. 37 Prozent der festgelegten Gesamteinsätze seien. Von daher ist eine Verteilung der Einsätze am Tage von ca. 920 Einsätzen im Standardverfahren und ca. 540 Einsätzen in taktischen Verfahren in Betracht zu ziehen. Da das Verlassen des Geländes bei den Standardverfahren ebenfalls über den als schwarzen Kreis gekennzeichneten Ausflugpunkt erfolgt, sind hinsichtlich des Gebietes der Antragstellerin insoweit höchstens ca. 920 Einflüge als realistisch anzusehen. Hiernach erweist sich die Zugrundelegung von 2.500 Flugbewegungen im Gutachten bereits deshalb als unrealistisch, weil ca. 1.160 (= ca. 920 + ca. 240) Ausflüge aus der Betrachtung herauszunehmen sind und daher allerhöchstens von ca. 2.240 (= 3.400 - ca. 1.160) Flugbewegungen auszugehen ist. Bei realistischer Einschätzung des zu erwartenden Flugverkehrs muss der Wert von ca. 2.240 An- und Abflügen voraussichtlich nochmals reduziert werden. Hinsichtlich der ca. 540 Einsätze im taktischen Verfahren, was je 540 Ein- und Ausflügen entspricht, ist zu beachten, dass diese Flüge nach dem Betriebskonzept über jeden der vier in der Karte zur fliegerischen Nutzung violett oder orange gekennzeichneten Bereiche durchgeführt werden können. Da aber in Ansehung der Lage der genannten Bereiche, wie sich aus der Karte zur fliegerischen Nutzung ergibt, wohl allein Ein- und Ausfüge über den violetten Bereich an der nördlichen Grenze zu relevanten Lärmbelastungen auf dem Gebiet der Antragstellerin führen dürften, spricht vieles dafür, dass nur ein Teil der Flüge im taktischen Verfahren hier von Interesse ist, der mit einem Drittel der Gesamtzahl dieser Flüge (1.080), was ca. 360 Flügen entspricht, wohl nicht zu gering angenommen sein dürfte. Von daher dürften von den oben als Zwischenergebnis angenommenen 2.240 An- und Abflügen ca. 720 Flugbewegungen abzuziehen sein, so dass sich für das Gebiet der Antragstellerin ein Höchstwert von ca. 1.520 An- und Abflügen ergibt. Im Klageverfahren wird schließlich noch zu fragen sein, ob sich daraus eine weitere Reduzierung der Zahl der für die Lärmprognose relevanten Flüge ergibt, dass nach dem Betriebskonzept nicht etwa vorgesehen ist, dass alle Flüge über ... durchgeführt werden, sondern die Luftfahrzeugbesatzungen gehalten sind, die Anflug- und Abflugrouten auf wechselnden Strecken zu planen, um Belastungskonzentrationen zu vermeiden, was bei einer realistischen Prognose zu einer weiteren Verminderung der auf dem Gebiet der Antragstellerin zu erwartenden Lärmbelastungen führen könnte, wobei allerdings vor einer abschließenden Bewertung auch die einschlägigen Ausführungen in den von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten zu würdigen sein werden (vgl. Gutachten der ... GmbH ... vom 5. Januar 2004, Bl. 32 ff).

c) Nach derzeitigem Erkenntnisstand sprechen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Betroffenheit der Antragstellerin in ihrer Planungshoheit, die jedenfalls ein Anhörungsrecht auslöst, wegen einer tatsächlichen Lärmvorbelastung oder einer sich aus der geographischen Lage der Antragstellerin ergebenden Situationsgebundenheit ausgeschlossen ist.

aa) Dass sich die Schutzwürdigkeit eines Gebietes gerade bei der Überprüfung von Planungsentscheidungen neben der Gebietskategorie auch nach der tatsächlichen Lärmvorbelastung bemisst, und eine derartige Vorbelastung sich schutzmindernd auswirken kann, ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. dazu Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage, S. 142 f.; Storost, a. a. O., 261 f.).

Ein Gebiet ist gegenüber einem Vorhaben um so schutzwürdiger, je mehr es nach der Gebietsart Schutz erwarten kann und je weniger es durch bereits vorhandene Störfaktoren tatsächlich belastet ist. Ist auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung mit Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen, so ist die Zumutbarkeitsgrenze entsprechend zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, NVwZ-RR 1991, 601, 609 f. <Verkehrsflughafen München II>). Vorbelastungen können etwa die bisherigen Lärmeinwirkungen eines Flughafens mit der Einschränkung sein, dass sich die Grenze ihrer Berücksichtigung als schutzmindernde Vorbelastung dort ergibt, wo die Fluglärmeinwirkungen bereits vor Ausführung des Vorhabens sowohl nach der Gebietsart als auch im Verhältnis zu anderen Lärmquellen das Maß des Zumutbaren überschreiten (vgl. das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 7. Juli 1978, a. a. O., 69). Entsprechendes gilt für die - in aller Regel unterhalb dieser Grenze liegende - Schwelle, bei deren Überschreitung eine Gemeinde in ihrer Planungshoheit betroffen ist.

Das Verwaltungsgericht hat zu tatsächlichen Vorbelastungen ausgeführt (vgl. S. 18 des Beschlussabdrucks), dass die Antragstellerin und ihre gebietliche Entwicklung nicht durch vom Truppenübungsplatz ... ausgehenden Lärm vorbelastet sei, weil unstreitig, anders als nunmehr vorgesehen, der vormalige Flugverkehr durch die sowjetischen Streitkräfte in West-Ost-Richtung im südlichen Teil des Platzes stattgefunden habe.

aaa) Die Beschwerde wendet sich hiergegen zunächst ohne Erfolg mit dem Vortrag, dass eine erhebliche tatsächliche Lärmvorbelastung auch der Antragstellerin auf Grund des im nördlichen Teil des Platzes durch die sowjetischen Streitkräfte durchgeführten Artillerieschießens anzunehmen sei. Das folgt schon daraus, dass sich weder der Beschwerdebegründung noch den vorliegenden Akten im Übrigen entnehmen lässt, welches Maß an Geräuschvorbelastungen durch die frühere, spätestens im April 1993 beendete Nutzung des Geländes als Gefechtsübungsplatz für Panzer und Artillerie (vgl. S. 4 f. der Verwaltungsentscheidung) gerade in dem hier in Rede stehenden Gebiet aufgetreten ist. Ohne derartige konkrete Angaben lässt sich indessen nicht bewerten, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Schutzminderung eingetreten sein könnte.

bbb) Es spricht ferner jedenfalls vieles dafür, dass eine tatsächliche Vorbelastung nicht unter Hinweis auf den militärischen Flugbetrieb begründet werden kann, wie er nach dem Beschwerdevorbringen bis zum Jahr 1992 gegeben war.

Die Antragsgegnerin macht insoweit im Einzelnen geltend, dass in der DDR auch im Norden des Platzes und platzübergreifend auf dem Gebiet der heutigen Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg erheblicher militärischer Flugbetrieb stattgefunden habe: Allein durch die sowjetischen Luftstreitkräfte seien monatlich 3.000 bis 4.000 Flüge über Mecklenburg-Vorpommern und 6.000 bis 8.000 Flüge über Brandenburg erfolgt, unter anderem im hier in Rede stehenden Gebiet Tiefflug mit Flughöhen zwischen 50 und 150 m über Grund. Vom militärischen Flugplatz ... (nordöstlich der Gemeinde ... in ca. 8 km Entfernung vom Platz) hätten Jagdbomber und Kampfhubschrauber den Schießplatz ... fast täglich, auch nachts und an Wochenenden, genutzt. In ... und ... stationierte Kampfhubschrauber hätten sehr häufig auch das nördliche Übungsplatzgelände angeflogen. ... sei dabei regelmäßig und in sehr niedrigen Höhen überflogen worden.

Obwohl vieles dafür spricht, dass ebenso wie bei einem Flughafen auch bei einem Luft-Boden-Schießplatz die bisherigen Lärmwirkungen des Platzes als Vorbelastungen in Betracht zu ziehen sind, ist in Ansehung des zur Begründung der Beschwerde Dargelegten davon auszugehen, dass in Anbetracht der vorstehend geschilderten Umstände jedenfalls keine Schutzminderung vorliegt, die nicht erst im Rahmen der Güterabwägung Bedeutung erlangen kann, sondern sogar schon ein Anhörungsrecht der Antragsstellerin ausschließt.

Die Geräuschbelastungen, die im Zusammenhang mit den Flügen von Kampfhubschraubern von ... und ... zum und vom nördlichen Teil des Platzes entstanden sind, führen jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu einer schutzmindernden Vorbelastung. In Ansehung der von der Antragsgegnerin hierzu mitgeteilten Einzelheiten ("... regelmäßig und in sehr niedrigen Höhen überflogen.") drängt sich insbesondere die Frage auf, ob eine Berücksichtigung als schutzmindernde Vorbelastung nicht mit Blick darauf ausgeschlossen ist, dass durch die hier zu bewertenden Immissionen die Grenze des Zumutbaren überschritten gewesen sein könnte. Da sich Einzelheiten zum konkreten Ausmaß der Belastungen weder der Beschwerde noch den vorliegenden Akten entnehmen lassen, muss die weitere Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Soweit es um Lärmbelastungen für die Antragstellerin im Zusammenhang mit der früheren Nutzung des (ehemaligen) Militärflugplatzes ... geht, dürften diese Belastungen nach dem Beschwerdevorbringen eher dem Militärflugplatz als dem Luft-Boden-Schießplatz zuzurechnen sein. Da die Antragsgegnerin nicht geltend macht, dass die dort gestarteten bzw. gelandeten Luftfahrzeuge ihre Übungen auf dem Gelände abweichend von der damals überwiegend in West-Ost-Richtung erfolgten Nutzung des Geländes durchgeführt hätten, ist eher davon auszugehen, dass die Belastung der Antragstellerin insoweit nicht durch den Übungsplatz, sondern durch den Militärflugplatz bedingt war. Die Verhältnisse im Zusammenhang mit der Nutzung des Militärflugplatzes können indessen eine tatsächliche Vorbelastung auf dem Gebiet der Antragstellerin im Zeitpunkt des Ergehens der Verwaltungsentscheidung wohl nicht mehr begründen, da der Flugbetrieb dort nach dem Vortrag in der Beschwerdebegründung bereits im Jahre 1992 und damit mehr als 10 Jahre vor Erlass der Entscheidung eingestellt worden ist. Dass die militärische Nutzung des Flugplatzes aufgegeben worden ist, ergibt sich auch aus dem Erläuterungsbericht zum Entwurf des Flächennutzungsplans vom 17. Dezember 2001 (vgl. etwa dort S. 4). Da es sich insoweit um Belastungen handelt, die im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung mehr als zehn Jahren zurückliegen, fehlt es an einer Prägung des Gebietscharakters durch Lärmimmissionen, wie sie Voraussetzung für eine Schutzminderung wäre.

Die Belastungen durch den allgemeinen militärischen Flugverkehr im Bereich ........... in der Zeit bis zum Jahr 1992 dürften in Anbetracht des Zeitablaufs bis zur Verwaltungsentscheidung ebenfalls nicht als Grundlage für eine Vorbelastung im hier interessierenden Sinne genügen.

bb) Ein Eingriff in die Planungshoheit der Antragstellerin, der ein Anhörungsrecht nach sich zieht, ist schließlich ungeachtet dessen gegeben, dass die Schutzwürdigkeit der Planung mit Blick auf die geographische Lage der Antragstellerin gemindert sein könnte.

Insoweit ist allerdings im Sinne der Beschwerdebegründung geklärt, dass einer Gemeinde Eingriffe in das Recht, im Wege der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet die Bodennutzung festzulegen, desto eher zumutbar sind, je stärker die Gemeinde schon von ihrer geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotenzial her einer Situationsgebundenheit unterliegt, und dass sich eine derartige Vorbelastung gerade aus der jahrelangen Existenz des Militärareals südöstlich von ... ergibt (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 2000, a. a. O., 558 f.).

Hiervon ausgehend ist es in Betracht zu ziehen, dass die Bauleitplanung der Antragstellerin in ihrer Schutzwürdigkeit eingeschränkt ist. Selbst bei einer derartigen Einschränkung der planerischen Möglichkeiten wird indessen nicht schon eine Betroffenheit der Gemeinde in ihrer Planungshoheit ausgeschlossen, sondern die Vorbelastung ist bei der Abwägung der Interessen der Gemeinde mit den Gründen, die dafür sprechen, den Truppenübungsplatz ... weiterhin militärisch zu nutzen, abzuwägen (vgl. das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 2000, a. a. O., 559). Ein Anhörungsrecht wird durch die Situationsgebundenheit nicht ausgeschlossen, sondern ist ein notwendiges Verfahrensinstrument, damit die umfassende Aufbereitung der Interessen, die in die gebotene Güterabwägung einzustellen sind, gesichert wird.

d) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die unterbliebene Anhörung der Antragstellerin als unbeachtlich angesehen werden könnte, wenn feststünde, dass das Vorbringen der Antragstellerin schlechterdings ungeeignet wäre, den Entscheidungsprozess auf Seiten der Antragsgegnerin zu beeinflussen (vgl. das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 2000, a. a. O., 558 f.). Davon dürfte jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht auszugehen sein. Dass die etwa in erster Linie in den Blick zu nehmende Festlegung von Überflugbeschränkungen im Bereich nördlich des Geländes bei umfassender Kenntnis der Planungsabsichten der Antragstellerin keinesfalls in einer für die Antragstellerin günstigeren Weise, sondern genau so wie geschehen erfolgt wäre, lässt sich jedenfalls derzeit nicht feststellen.

2.2 Die Interessenabwägung fällt in Anbetracht des Beschwerdevorbringens auch dann zum Nachteil der Antragsgegnerin aus, wenn nicht ausschließlich nach der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung gefragt wird, sondern die für und gegen ihre sofortige Vollziehung sprechenden Interessen gegeneinander abgewogen werden.

Für eine sofortige Vollziehung der Verwaltungsentscheidung sprechende Gesichtspunkte ergeben sich insbesondere mit Blick darauf, dass die Landesverteidigung zu den Aufgaben gehört, die der Bund von Verfassungswegen zu erfüllen hat (vgl. Art. 73 Nr. 1 und Art. 87 a Abs. 1 GG), und dass der Bund sich zur Wahrung des Friedens einem System kollektiver Sicherheit einordnen (vgl. Art. 24 Abs. 2 GG) und sich mit eigenen Streitkräften an Einsätzen beteiligen kann, die im Rahmen solcher Systeme vorgesehen sind und nach ihren Regeln stattfinden (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u. a. -, NJW 1994, 2207, 2210). Um den sich hieraus ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, sind Übungen erforderlich, damit die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte erhalten bleibt (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 2000, a. a. O., 559). Welche Maßnahmen notwendig sind, um die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu erhalten, ist weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung durch die Antragsgegnerin zu entscheiden (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 1994, a. a. O., 209), was zur Folge hat, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, die beabsichtigten Übungen durchzuführen, aus gerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Zur Notwendigkeit der Nutzung gerade des Geländes bei ... hat die Antragsgegnerin in der Verwaltungsentscheidung (vgl. S. 36 f. des Abdrucks) unter anderem nachvollziehbar ausgeführt, dass auf den in Deutschland vorhandenen Luft-Boden-Schießplätzen Nordhorn und Siegenburg nur Übungen im Standardverfahren, welche der Basisausbildung dienen, durchgeführt werden können, nicht aber taktische Einsatzverfahren, mit denen das Gelernte vertieft und der Waffeneinsatz in möglichst realistischen Bedrohungslagen geübt wird, sowie Übungen im Verbund mit bodengebundenen Kräften und das sog. Schulterabwurfverfahren. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass eine vollständige Verlegung der Ausbildungs- und Übungstätigkeit ins Ausland nicht möglich sei, da eine zu große Abhängigkeit entstehe und die Solidarität der Bündnispartner überbeansprucht werden könnte und darüber hinaus aus Gründen der Gegenseitigkeit und Bündnispartnerschaft auch angemessene Übungsmöglichkeiten für die alliierten Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen müssten (vgl. S. 33 der Verwaltungsentscheidung).

Die Abwägung der vorstehend dargestellten und der ansonsten für die sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte mit den gegenläufigen Interessen führt indessen nicht dazu, dass die Interessen der Antragsgegnerin überwiegen, wie dies in Fällen des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 bis 3 VwGO), sondern nach vorausgegangener behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Voraussetzung für ein Zurücktreten des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin wäre.

Die Aussagen, die nach derzeitigem Erkenntnisstand zum voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens möglich sind, und die insoweit bestehenden Unsicherheiten gereichen der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zum Nachteil. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Verwaltungsentscheidung nicht offensichtlich rechtmäßig und die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Entscheidung bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist, hat in Ansehung des Beschwerdevorbringens Bestand. Wenngleich auf der Grundlage dieser Bewertungen nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist, so führen sie doch dazu, dass das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin gemindert wird. Hinzu kommt, dass die bestehenden Unsicherheiten maßgeblich dadurch mitverursacht werden, dass die Antragsgegnerin bei der Bewertung von Flugzeuggeräuschen in der Verwaltungsentscheidung mit der alleinigen Heranziehung des Fluglärmgesetzes einen Maßstab gewählt hat, der, wie oben erläutert, nach derzeitigem Erkenntnisstand erheblichen Zweifeln unterliegt, die nicht etwa erstmals durch den erstinstanzlichen Beschluss bzw. den vorliegenden Beschluss des Senats aufgezeigt werden, sondern die sich bereits aus der im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorhandenen Rechtsprechung und Literatur ergeben. Dass die Antragsgegnerin damit ein Risiko hinsichtlich der gerichtlichen Prüfung eingegangen ist, wirkt sich nach Lage der Dinge jedenfalls bis zum Abschluss des Klageverfahrens für sie nachteilig aus.

Nach Lage der Akten ist schließlich nicht ersichtlich, dass die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe ohne die sofortige Nutzung des Geländes für die Zeit bis zum Abschluss des Klageverfahrens zwingend gefährdet wird. Aus den Akten ist ersichtlich, dass derzeit neben der Nutzung der inländischen Plätze bereits im Ausland und über See Ausbildungen und Übungen stattfinden (vgl. S. 33 und 36 des Abdrucks der Verwaltungsentscheidung; S. 14 des Schriftsatzes vom 27. August 2003 in Verbindung mit S. 2 der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 19. August 2003), auf die sich die Antragsgegnerin jedenfalls einstweilen verweisen lassen muss.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht gemäß § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) noch auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3407), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) - im Folgenden: GKG a. F. -. Das für den Streitwert maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin im Klageverfahren entspricht wertmäßig dem Interesse an einer Klage gegen die Untersagung der Nutzung des hier in Rede stehenden Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und als Truppenübungsplatz, das der Senat mit 50.000,00 Euro bewertet hat (vgl. etwa den Beschluss vom 24. Juli 2002 - 3 A 58/97 -, S. 8 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks <ehemalige Gemeinde ...>). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Wert des Hauptsacheverfahrens wegen der Vorläufigkeit einer Entscheidung über die Regelung der Vollziehung zu halbieren.

III. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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